Neuerungen seit 2022
Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)
Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.
Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:
Stichtag liegt im Kalendermonat | zur Anwendung gelangender Prozentsatz |
---|---|
Februar | 90 Prozent |
März | 80 Prozent |
April | 70 Prozent |
Mai | 60 Prozent |
Juni | 50 Prozent |
Juli | 40 Prozent |
August | 30 Prozent |
September | 20 Prozent |
Oktober | 10 Prozent |
Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.
Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.
Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)
Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.
Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.
Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu 60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.
Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz