Einreise nach Österreich und Pre-Travel-Clearance

Die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 regelt die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem bzw. sehr hohem epidemiologischen Risiko nach Österreich. Die betreffenden Staaten und Gebiete sind in Anlage 1 (sehr hohes Risiko) der Verordnung aufgeführt.

Derzeit gibt es in Bezug auf COVID-19 keine Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich.

Einreise aus Staaten und Gebieten ohne hohes bzw. sehr hohes epidemiologisches Risiko: kein 3G, kein PTC und keine Quarantäne

Für die Einreise aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage 1 der Einreiseverordnung aufgeführt sind, gilt keine Nachweis-, Registrierungs- oder Quarantänepflicht.

Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko (Anlage 2): negativer PCR-Test

Anlage 2: Zurzeit werden keine Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischen Risiko angeführt.

Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko (Anlage 1): 3G, PTC und Quarantäne

Die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Hier hat eine elektronische Registrierung vorab zu erfolgen, es muss ein gültiger 3G-Nachweis vorgelegt werden sowie eine zehntägige Quarantäne angetreten werden. Einige spezielle Personengruppen sind hier ganz oder teilweise ausgenommen. Informationen zu den Ausnahmen finden Sie in den FAQs des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (FAQ: Einreise nach Österreich).

Grundsätzlich ist von allen Personen, die aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischen Risiko einreisen, eine elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) auszufüllen. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen.

Anlage 1: Zurzeit werden keine Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischen Risiko angeführt.

Gültige Nachweise

Als Impfnachweis im Sinne der Einreiseverordnung zählt ausschließlich ein in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über die Impfung mit einem Impfstoff, der von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat (Impfstoffe laut Anlage C). Als Impfnachweis zählen auch die EU Digital COVID Certificates, welche mit einem EU-konformen QR-Code versehen sind.

Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen 180 Tagen überstandene Infektion.

Als Testnachweis gilt eine ärztliche Bestätigung in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache, oder ein Testzertifikat über:

  • einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (z.B. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, sowie
  • einen Antigentest auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

Die aktuelle Fassung der COVID-19-Einreiseverordnung 2022 trat am 1. März 2023 um 00:00 Uhr in Kraft. Die Verordnung ist derzeit bis einschließlich 30. Juni 2023 befristet.

Weiterführende Links

FAQ: Einreise nach Österreich (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Letzte Aktualisierung: 14. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz