Kosten für Alten- und Pflegeheime

Hinweis

Seit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben sowie Geschenknehmerinnen/Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).

Die Höhe der Heimkosten ist sehr unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. So kommt es etwa darauf an, in welchem Bundesland das Heim liegt und ob es sich um eine öffentlich oder privat geführte Einrichtung handelt.

In vielen Heimen setzen sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag entsprechend dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, meist in Anlehnung an die Höhe des Pflegegeldes, zusammen.

Neben dem Pflegegeld, der Pension oder Rente wird auch das sonstige Einkommen der/des Pflegebedürftigen zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Wenn das Einkommen zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten nicht ausreicht, kommt meist die Sozialhilfe/Mindestsicherung für den Restbetrag auf.

In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 47,50 Euro Pflegegeld als Taschengeld monatlich.

Weiterführende Links

Alten- und Pflegeheime – Entfall des Pflegregresses (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

§ 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz