Richtlinie Wirtschaftsförderung

Die Gemeinde Viehdorf, als Partner für unsere Bevölkerung und Betrieben, tritt für die Weiterentwicklung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes Viehdorf ein und fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie Betriebe, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen(Gewerbeordnung), mit dem Hauptstandort in Viehdorf in immaterieller und finanzieller Hinsicht wie folgt:

§ 1
Immaterielle Förderung


1. Unterstützungen der Gemeinde
Die immaterielle Förderung bietet die Gemeinde Viehdorf in unterschiedlichen und vielfältigen Bereichen an. Für den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde werden Beratungen angeboten. Diese Beratungen erfolgen in den Bereichen der behördliche Bewilligungen (zB Bau-, Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz-, Benützungsbewilligungen etc)
Insbesondere bei baulichen Angelegenheiten im Gemeindegebiet von Viehdorf stellt die Gemeinde intensive Service- und Beratungsleistungen in Form von Bausprechtagen zur Verfügung.
Die Gemeinde Viehdorf stellt die, in Ihrem Einflussgebiet liegende, erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
Die Gemeinde Viehdorf ermöglicht Ihren Betrieben Werbeeinschaltungen in den
Gemeindenachrichten/Gemeindezeitung.
Unterstützung bei der Suche nach Betriebsgrundstücken und Gewerbeflächen
Unterstützung bei der Anbringung von Wegweiser und Darstellen der Unternehmen im Ortsplan
Hinweis auf Wirtschaftsförderungen auf der Gemeinde Homepage

2. Standort Faktoren
niedrige Grundstückspreise
sehr gute Verkehrsanbindung
die Nähe zu Dienstleistungszentren und Industrie
eine intakte Umwelt
schönes Wohnumfeld
attraktive Freizeitmöglichkeiten

§ 2
Finanzielle Förderung


Die finanzielle Förderung kann Betrieben mit dem Hauptstandort in Viehdorf und gleichzeitig in Viehdorf Kommunalsteuer entrichten in der Höhe von maximal 30% der frist- und ordnungsgemäß entrichteten Kommunalsteuer des betreffenden Kalenderjahr gemäß diesen Richtlinien gewährt werden.

1. Investitionsförderung.:

a. Gegenstand der Förderung
Die Neuerrichtung und/oder Betriebserweiterung eines in der Gemeinde Viehdorf ansässigen Betriebes oder eines Unternehmens, dass in der Gemeinde Viehdorf eine Betriebsstätte errichtet oder betriebliche Investitionen tätigt.
Die Investition muss am Betriebsstandort der Gemeinde Viehdorf geführt werden.
Der Förderungswerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er
aufgrund seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Situation in der Lage ist, nachzuweisen, dass es sich um eine nachhaltige Investition handelt

b. Förderungswürdige Investitionsvorhaben
aktivierungspflichtige bauliche und maschinelle Investitionen, ausgenommen behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis 3,5to
Ablösezahlung bei einer Betriebsübernahme zum Zwecke der Existenzgründung

c. Verfahrensbestimmung, Ausmaß und Höhe der Förderung
Die Förderung der Gemeinde Viehdorf besteht in einem einmaligen Zuschuss für das Kalenderjahr der Investition.
Gefördert werden bis zu 3 % der im §2, Pkt. 1.b „Förderungswürdige Investitionsvorhaben“ festgelegten Investitionen
Der Förderungswerber hat bis spätestens 30. Juni des Folgejahres nach Durchführung der im §2, Pkt. 1.b dieser Richtlinien angeführten förderungswürdigen Vorhaben schriftlich auf der Gemeinde Viehdorf anzusuchen.
Dem Förderansuchen sind die saldierten Rechnungen aus dem Investitionskalenderjahr und der Gewerbeschein beizulegen.
Die tatsächliche Höhe der Förderung ist vom Gemeinderat zu beschließen

2. EPU und Kleinunternehmerförderung bis 5 Arbeitskräfte.:

a. Gegenstand der Förderung
Die Neuerrichtung und/oder Betriebserweiterung eines in der Gemeinde Viehdorf ansässigen Betriebes oder eines Unternehmens, dass in der Gemeinde Viehdorf eine Betriebsstätte errichtet oder betriebliche Investitionen tätigt.
Die Investition muss am Betriebsstandort der Gemeinde Viehdorf geführt werden.
Der Förderungswerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen und betrieblichen Situation in der Lage ist, nachzuweisen, dass es sich um eine nachhaltige Investition handelt
Gemäß dieser Richtlinie §2 ist die Entrichtung einer Kommunalsteuer nicht erforderlich

b. Förderungswürdige Investitionsvorhaben
aktivierungspflichtige bauliche und maschinelle Investitionen, ausgenommen behördlich zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis 3,5to
Ablösezahlung bei einer Betriebsübernahme zum Zwecke der Existenzgründung

c. Verfahrensbestimmung, Ausmaß und Höhe der Förderung
Die Förderung der Gemeinde Viehdorf besteht in einem Zinszuschuss in der Höhe von 1% für ein Darlehen bis zu € 15.000,00 und einer Laufzeit von maximal 5 Jahren.

Gefördert werden Betriebe von natürlichen Personen mit maximal 5 Arbeitskräften
Gefördert werden die im §2, Pkt. 2.b „Förderungswürdige Investitionsvorhaben“ festgelegten Investitionen
Der Förderungswerber hat bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, unter Beischluss der Zinsaufwendungen, schriftlich auf der Gemeinde Viehdorf anzusuchen.
Die Förderung kann nur alle 5 Jahre in Anspruch genommen
Die tatsächliche Höhe der Förderung ist vom Gemeinderat zu beschließen

3. Ausbildungsförderung.:

a. Gegenstand der Förderung
Es werden Betriebe bei der Ausbildung Ihrer Lehrlinge unterstützt.
Die Lehrlinge müssen am Betriebsstandort der Gemeinde Viehdorf beschäftigt sein.
Gefördert wird die Weiterbildung außerhalb der Lehrbetriebe in Form von Kursen oder Schulbesuchen zur Erlangen der Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura).

b. Förderungswürdige Ausbildungen
Kurse zur Ergänzung der Ausbildung und positiver Abschluss
Fremdsprachenkurse
Schulbesuch zur Erlangen der Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura).
Kosten für die Teilnahme an Lehrlingswettbewerben
Höher Qualifizierung des Auszubildenden

c. Verfahrensbestimmung, Ausmaß und Höhe der Förderung
Pro gemeldeten Lehrling wird eine Zuweisung von EUR 200,00 (Stichtag 30.09.) auf ein separates Konto von der Gemeinde Viehdorf durchgeführt
Gefördert werden die im §2 Pkt 3.b festgelegten Weiterbildungsmaßnahmen.
Der Förderwerber hat bis spätestens 31.März des Folgejahrs nach Durchführung der im §2 Pkt. 3.b dieser Richtlinien angeführten förderungswürdigen Weiterbildungsmaßnahmen schriftlich auf der Gemeinde Viehdorf anzusuchen.
Die maximale Förderhöhe beträgt die unter §2 Pkt 3.c.i genannte Zuweisung pro Lehrling
Dem Förderansuchen sind die saldierten Rechnungen der Weiterbildungsmaßnahme und Bestätigung der Teilnahme / positiver Abschluss beizulegen
Die Förderung ist vom Gemeinderat zu beschließen

§ 3
Ausschluss, Einstellung und Widerruf einer Förderung


1. Eine Förderung ist nicht zu gewähren, einzustellen oder kann
widerrufen werden, wenn
der Förderungswerber seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Steuern und Abgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt
diese im Widerspruch zu den Förderungsrichtlinien bzw. zu geltenden Rechtsvorschriften steht, insbesondere dann, wenn die Förderungen den Nationalen und EU Vorschriften wiedersprechen
der Betrieb geschlossen oder stillgelegt wird.

über das Vermögen des Förderungswerbers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder wird, einem Konkurs- bzw Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt werden
der Förderungswerber die erforderliche Ausübungsberechtigung nicht besitzt
die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung einer Förderung maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind, verweigert wird, wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden oder der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann
Umstände eintreten, die entweder in der Person des Förderungswerbers bzw in seinem Vermögen oder in der Führung des geförderten Unternehmens liegen, die den beabsichtigten Erfolg der Förderungsmaßnahmen beeinträchtigen oder ausschließen
die notwendigen Unterlagen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht vollständig innerhalb der genannten Frist lt. diesen Richtlinien beigebracht worden sind
sich im Nachhinein herausstellt, dass die Förderung bereits bei Gewährung im Widerspruch zu diesen Richtlinien stand. In diesem Fall ist der ausbezahlte Förderungsbetrag zu refundieren. Insbesondere ist dies der Fall, wenn - der Förderungswerber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. - die mit der Gewährung der Förderung verbundenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
der Förderungswerber der Gemeinde Viehdorf oder einem von ihr beauftragtem Unternehmen die Kontrolle über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel verweigert.
ein Ausschließungsgrund erst nachträglich bekannt wird.

§ 4
Durchführungsbestimmungen


1. Administration
Die Förderansuchen müssen schriftlich an die Gemeinde Viehdorf erfolgen.
Die Termine für die Einreichung der Unterlagen sind gemäß dieser Richtlinien einzuhalten
Die Förderansuchen müssen vollständig sein
Die Gemeinde Viehdorf ist berechtigt erforderliche zusätzliche Dokumente einzufordern. Diese Dokumente müssen innerhalb von 2 Wochen nachgereicht werden. Bei Fristversäumnis gilt das Förderansuchen als zurückgezogen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die, in diesen Richtlinien, angeführte Wirtschaftsförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Viehdorf.
"de minimis"-Klausel Förderungen, die im Einzelfall die Höhe derzulässigen Bagatellgrenze "de minimis" von 100.000 ECU (EURO) nicht übersteigen, unterliegen nicht der Notifizierungspflicht. Einzelförderungen über dieses Ausmaß hinaus sind im Wege des Bundeskanzleramtes, Abteilung IV/3, bei der Generaldirektion IV der Kommission in Brüssel zu notifizieren.


2. .. Kosten
Das Ansuchen für die Förderung ist gebührenfrei.
Die allenfalls mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren, Spesen und Ähnliches hat der Förderungswerber zu tragen.
Der Förderungswerber hat die schriftliche Erklärung abzugeben, dass ihm die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien bekannt sind und dass er dieselben vorbehaltlos und als für sich verbindlich anerkennt.
Über das Ansuchen entscheidet der Gemeinderat über Beratung und Empfehlung des Wirtschaftsausschusses.
Die Gewährung einer Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die Auszahlung des Förderungsbeitrages erfolgt im unbaren Zahlungsverkehr zu den vom Gemeinderat festgelegten Auszahlungsterminen.

§ 5
Wirksamkeitsbeginn


Die Förderungsrichtlinien treten mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tages in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Wirtschaftsförderungsrichtlinien treten alle bisher bestehenden Wirtschaftsförderungsrichtlinien der Gemeinde Viehdorf außer Kraft.